Online-Flugbörsen

Flüge im Internet buchen

Ilusstration: Smartpohne mit Symbolen für Flugzeug und andere Symbole

Günstige Flüge finden und Preise vergleichen, dazu bieten Online-Flugbörsen eine gute Übersicht. Im besten Fall läuft nach einer Buchung alles wie geplant. Doch was tun, wenn sich Änderungen ergeben oder der Flug gar gestrichen wird. Wer ist eigentlich Ihr Vertragspartner und an wen können Sie sich wenden. Lesen Sie dazu einen Überblick.

 

Online-Portale sind bei Flugbuchungen nur Vermittler

Wenn Sie über Online-Flugbörsen buchen, ist die Airline Ihr Vertragspartner nicht das Online-Portal. Bei Problemen müssen Sie sich direkt an die Fluggesellschaft wenden. Ihr Vertragspartner bleibt die jeweilige Airline, auch wenn Ihre Reise mehrere Flüge umfasst, die von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden und ein Gesamtpreis beim Buchungsportal bezahlt wird.

Erhalten Sie Benachrichtigungen über Flugänderungen vom Portal, müssen etwaige Ansprüche bei der jeweiligen Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Bei einheitlich gebuchten Flugreisen ist eine Fluggesellschaft Vertragspartner*in.

Wann ist ein Flug einheitlich gebucht?

Ein einheitlich gebuchter Flug liegt vor, wenn:

  • alle Flugabschnitte vom selben Vertragspartner durchgeführt werden,
  • oder durch Codesharing (Englisch für Code-Teilung) von Partnerairlines durchgeführt werden.

Codesharing beschreibt die Vorgehensweise mehrerer Fluggesellschaften, die sich einen Linienflug teilen. Jede beteiligte Airline führt den Flug unter einer eigenen Flugnummer (Code) aus.

Beispiel für einheitliche Buchungen: Hinflug:

  • Düsseldorf – Berlin LH534
  • Berlin – La Palma LH254 operated by EW353

Rückflug:

  • La Palma – Berlin LH354 operated by EW839
  • Berlin – Düsseldorf LH388

Nicht einheitlich gebuchte Flugreisen

Bei Flugreisen mit mehreren Teilflügen, die nicht einheitlich gebucht wurden, sind die jeweiligen Fluggesellschaften Vertragspartner*innen. Wird nur ein Teilflug aus dem Reiseverlauf annulliert, haben Sie mehrere Vertragspartner*innen. Sie können beispielsweise den gesamten Rückflug weder selbst stornieren noch den Ticketpreis von der annullierenden Airline zurückfordern.

Bei verpassten Anschlussflügen aufgrund von Verspätungen können Ansprüche nur bei Codesharing geltend gemacht werden, da die Fluggesellschaften gemeinsam für den Gesamtflug verantwortlich sind.

Kein Widerrufsrecht bei Flugbuchungen

Das 14-tägige Widerrufsrecht entfällt bei Flugbuchungen sowie bei Bahntickets, Konzerten und Veranstaltungen mit festem Termin.

Risiko bei Flugbuchungen über Online-Portale

Viele Verbraucher*innen verwechseln Vertragspartner*innen und Vermittler*innen, da Buchungsportale oft den Eindruck eines Gesamtpakets erwecken. Probleme und Verzögerungen bei Rückerstattungen sind häufig, weil weder Vermittler noch Airline sich zuständig fühlen.

Verbraucher*innen sollten Folgendes beachten:

  • Bei Annullierung einer Teilstrecke und wenn kein Ersatzflug angeboten wird, dann müssen Sie sich selbst darum bemühen.
  • Können Sie keinen Ersatz organisieren, wird die gesamte Reise möglicherweise nicht zustande kommen, ohne dass Sie die Kosten von den beteiligten Airlines vollständig zurückfordern können.
  • Nur Steuern und Gebühren können bei einem selbstverschuldeten Nichtantritt zurückgefordert werden.

Im Annullierungsfall muss die Airline die Flugscheinkosten erstatten, wenn vom Fluggast kein Ersatzflug gewählt wird. Eine Forderung an den Vermittler (Online-Portal) kann als Auftrag zur Erstattung bei der Airline gelten. Hat die Airline die Kosten an den Vermittler zurückgezahlt, müssen Sie das Geld beim Vermittler einfordern.

Ansprüche gegen die Fluggesellschaften können mit der Flugärger-App der Verbraucherzentralen geltend machen.

Flugärger: Die Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW ist ein Selbsthilfe-Tool, um Ansprüche bei Fluggesellschaften kostenlos zu berechnen und geltend zu machen. Ausgleichszahlungen lassen sich berechnen, zusätzliche Ausgaben können geltend gemacht werden sowie Steuern und Gebühren zurückgefordert werden. Mehr zur Flugärger-App bei der Verbraucherzentrale.

Dieser Artikel wurde von Silver Tipps redaktionell angepasst. Den ausführlichen Beitrag finden Sie bei der Verbraucherzentrale.

Quelle und Links:

Online-Portale sind bei Flugbuchungen nur Vermittler: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/reise-mobilitaet/unterwegs-sein/onlineportale-sind-bei-flugbuchungen-nur-vermittler-56927

Fluggastrechte: https://www.verbraucherzentrale.de/fluggastrechte-was-man-bei-flugaerger-tun-kann-27885

Dieser Artikel gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Datum: 7. August 2024