Fernabsatzvertrag

Ein Fernabsatzvertrag (BGB §312c) kommt beim Einkauf einer Ware über das Internet zustande. Da Kundinnen und Kunden eine Ware beim Erwerb im Netz nicht wie im örtlichen Geschäft ansehen und prüfen können, werden sie vom Gesetzgeber besonders geschützt. Die Vorschriften über Fernabsatzverträge kommen aber nur dann zum Greifen, wenn der Vertrag zwischen einer Verbraucherin bzw. einem Verbraucher und einem Unternehmen unter „ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln“ geschlossen wird. Zudem muss das Unternehmen seine Waren gezielt über das Internet verkaufen. Beim Einkaufen im Internet trifft diese Regelung auf die meisten Geschäfte zu, die getätigt werden.
Ausnahmen von dieser Regelung sind zum Beispiel die Bestellung und Lieferung von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs oder für die Kundin oder den Kunden maßgefertigte Waren. Eine vollständige Liste findet sich im Widerrufsrecht BGB §312g. Für alle anderen Verträge hat der Verbraucher das 14-tägige Widerrufsrecht nach §355.

Dieser Artikel gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Datum: 27. November 2014

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