Onlineshopping

Diese Rechte haben Käufer im Internet

Anfassen, an- oder ausprobieren – anders als im Laden vor Ort geht das beim Einkaufen übers Internet nicht. Die Ware richtig prüfen kann man erst, wenn sie zu Hause ankommt. Aus diesem Grund sind Kundinnen und Kunden von Onlineshops beim sogenannten „Fernabsatzvertrag“ gesetzlich besonders geschützt, beispielsweise durch das sogenannte Widerrufsrecht.

Das Widerrufsrecht bedeutet, dass man Kaufverträge, die über das Internet geschlossen worden sind, in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen, also auflösen kann – ohne Angaben von Gründen. Über diese Möglichkeit müssen Händler ihre Kunden schriftlich, zum Beispiel per E-Mail, informieren. Konkret heißt das: Die Kundin oder der Kunde hat die Möglichkeit, die bestellte Ware zu Hause in Ruhe zu testen und sich dann zu entscheiden, ob sie oder er sie behalten möchte oder nicht.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Widerrufsrecht nicht gilt, obwohl der Kaufvertrag über das Internet geschlossen wurde. Beispiele hierfür sind Waren, die speziell für den Kunden angefertigt wurden, versiegelte Ton- oder Videoaufnahmen sowie Computersoftware, Freizeitveranstaltungen (dazu gehören zum Beispiel Konzerttickets) oder auch Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, wie zum Beispiel beim Pizzaservice.

Aufgepasst bei Streaming-Diensten und Software-Downloads

Eine Besonderheit besteht beim Streaming und beim Herunterladen von Software, zum Beispiel Apps für das Smartphone. In diesen Fällen besteht zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht, die Anbieter haben jedoch die Möglichkeit, es auszuschließen. Bevor die Leistung erbracht wird, muss man am Gerät in aller Regel bestätigen, dass man auf das Widerrufsrecht verzichtet. Erst dann kann die Leistung in Anspruch genommen werden. Auch bei Dienstleistungen können Anbieter ebenso verfahren.

Das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen

Wer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte, also einen Vertrag widerrufen will, muss dem Anbieter dies ausdrücklich mitteilen. Das bloße Zurücksenden einer Ware oder die Verweigerung der Paketannahme sind dazu nicht ausreichend. Diesbezüglich hat sich eine langjährige Rechtslage mit einer Gesetzesreform im Sommer 2014 geändert. Die Erklärung kann formlos erfolgen oder mithilfe des Widerrufsformulars. Das Formular ist einer Warensendung beigelegt oder kann von der Seite des Onlineshops heruntergeladen werden. Der Widerruf kann über E-Mail, Telefax, Brief oder sogar telefonisch erklärt werden. Letzteres ist aus Beweisgründen aber nicht zu empfehlen

Von einem Fernabsatzvertrag spricht man zum Beispiel dann, wenn man über das Internet einkauft oder darüber Dienstleistungen wie zum Beispiel einen Telefonanschluss beauftragt. Voraussetzung für einen Fernabsatzvertrag ist, dass einerseits ein Unternehmen und andererseits eine Verbraucherin oder ein Verbraucher steht. Außerdem kommt ein Fernabsatzvertrag nur dann zustande, wenn sowohl die Vertragsverhandlungen als auch der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, also mittels Internet oder per Briefpost, Telefax, SMS oder Telefon erfolgen. Außerdem gelten die Regeln nur, wenn der Anbieter seine Waren oder Dienstleistungen regelmäßig auf diese Weise anbietet.

Redaktionelle Bearbeitung des Artikels (von Christian Gollner) durch Jeanine Wein.

Quelle: Christian Gollner (Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e. V.): Kapitel 4.3 Rechte des Verbrauchers. Aus: Silver Surfer – Sicher online im Alter. Lernbuch für aktive Internetnutzer. 3. Auflage, 2015. Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) Rheinland Pfalz und Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Neustadt/Weinstraße, S. 63-66.

Dieser Artikel gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Datum: 6. Januar 2016