Die Arbeit von Verwaltungen oder öffentlichen Institutionen ist nicht für alle Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar. Um hier mehr Klarheit zu schaffen, hat die Bundesrepublik Deutschland 2006 ein allgemeines Informationszugangsrecht zu Unterlagen von Bundesbehörden geschaffen. Welche Möglichkeiten dies für Einzelne bietet, erläutert der folgende Bericht.
Was ist Informationsfreiheit?
Das Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen „Informationsfreiheitsgesetz“ gibt allen Bürgerinnen und Bürgern das Recht sich Informationen zu besorgen, die bei Behörden vorhanden sind. Damit soll allen Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, sich zu informieren, politische Entscheidungen nachzuvollziehen und – wo nötig – das Handeln der Verwaltung zu kontrollieren. Und: Niemand muss eine Begründung für eine Anfrage geben. Vielmehr ist es das „gute Recht“ einer Bürgerin oder eines Bürgers nachzufragen!
Hinter dem Begriff „Verwaltungsinformationen“ kann sich viel Interessantes verbergen: Je nach Interesse und Gegenstand einer Anfrage können dies Bilder sein, Landkarten, Tabellen, Reden oder Protokolle, aber auch Audio- oder Videodateien.
So hatte beispielsweise ein interessierter Bürger eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Bundeskanzleramt gestellt. Dort hatte er nach den vorhandenen Unterlagen zur Feier des 60. Geburtstags von Josef Ackermann im Bundeskanzleramt auf Einladung der Bundeskanzlerin gefragt und – mit gerichtlicher Hilfe – interessante und anschauliche Informationen erhalten, wie etwa die Gästeliste, die Rechnung für anlässlich der Feier bestellten Wein und bestellte Speisen, die Sitzordnung und das Manuskript der Begrüßungsrede.
Die einzigen Voraussetzungen für solche Anfragen sind, dass die öffentliche Stelle im Besitz der begehrten Information ist und der Zugang dazu nicht ausnahmsweise ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen kann der Zugang zu Informationen etwa dann sein, wenn deren Bekanntgabe die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder Rechte Dritter entgegenstehen, und diese der Veröffentlichung nicht zustimmen. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch: Niemand bekommt ohne Zustimmung Zugang zu personenbezogenen Informationen!
Wie geht das?
Den Antrag zu stellen, funktioniert denkbar einfach, denn es sind keine formalen Voraussetzungen einzuhalten. Es kann direkt bei der öffentlichen Stelle nachgefragt werden, bei der man die gewünschte Information vermutet. Dies geht telefonisch, mündlich, per E-Mail oder auch per Brief.
Es gilt dabei, so genau wie möglich zu beschreiben, welche Information gewünscht ist oder in welche Unterlagen man Einsicht nehmen möchte. Dabei kann man sich ruhig auf das Informationsfreiheitsgesetz berufen. Wer sich unsicher ist, wie so ein Antrag aussehen könnte, findet hier einen Musterantrag.
Ein Beispiel für eine Anfrage könnten beispielsweise die Einnahmen der Stadt durch Geschwindigkeitsüberwachung (Radarfallen) sein, folgende Fragen ließen sich dazu stellen:
1. Wie viele Verkehrsteilnehmer wurden bei dem letzten „Blitzmarathon“ im Stadtgebiet meiner Stadt geblitzt?
2. Wie viele Fahrerinnen und Fahrer haben ein Bußgeld im Stadtgebiet bekommen?
3. Wie hoch war das höchste Bußgeld im Stadtgebiet?
4. Wie hoch waren die Bußgeldeinnahmen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen in Folge des Blitzmarathons insgesamt im Stadtgebiet?
(Quelle der Anfrage: https://fragdenstaat.de/anfrage/einnahmen-durch-geschwindigkeitsuberwachung-2/ )
Eine unkomplizierte Möglichkeit eine Anfrage über das Internet zu stellen, bietet das Internetportal www.FragdenStaat.de. Hier wird man durch ein Menü geführt und kann sicher und mit wenigen Mausklicks eine Anfrage an die gewählte Behörde stellen. Das Portal leitet die Anfrage unmittelbar weiter. Dabei kann sowohl der eigene Name anonymisiert oder die gesamte Anfrage anonym gestellt werden.
Das Portal FragdenStaat entspringt dem Engagement einer zivilgesellschaftlichen Organisation, die sich für den freien Zugang zu Informationen einsetzt: der Open Knowledge Foundation in Berlin. Bei www.FragdenStaat.de ist auch ersichtlich, welche Anfragen bereits gestellt wurden. So lassen sich manche Informationen bereits über das Portal finden, nach denen man sucht.
Kostet die Antwort auf eine Anfrage etwas?
Generell ist eine Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kostenfrei, solange es sich um eine sogenannte einfache Anfrage handelt, für deren Beantwortung die Behörde nicht mehr als 45 Minuten an Arbeitszeit aufwenden muss, oder wenn man vor Ort in Akten einsehen möchte. Wenn allerdings eine größere Zahl an Kopien von Behördeninformationen anfällt, können die Kosten dieser Kopien in Rechnung gestellt werden.
Falls man sich nicht sicher ist, ob eine Anfrage Kosten nach sich ziehen wird, weist man die Behörde einfach darauf hin, dass man vorab informiert werden möchte, ob für das Auskunftsersuchen Kosten entstehen werden. So lässt sich gegebenenfalls eine Anfrage kostenfrei zurückziehen. Für die Ablehnung einer Anfrage werden generell keine Kosten in Rechnung gestellt.
Wen kann man fragen?
Eine Anfrage kann an alle Behörden des Bundes und der Länder mit Informationsfreiheitsgesetz gerichtet werden. Informationsfreiheitsgesetze, die ein allgemeines und voraussetzungsloses Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähren, gibt es auf Bundesebene und in mittlerweile elf deutschen Ländern. In naher Zukunft wird es wohl auch in Hessen, Baden-Württemberg und in Niedersachsen ein solches Gesetz geben. Nur in Bayern und Sachsen gibt es noch kein allgemeines Zugangsrecht für interessierte Bürgerinnen und Bürger.
Wer kann bei Fragen zur Informationsfreiheit helfen?
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) hilft schnell und kostenfrei, wenn man das Recht auf Informationszugang bei Behörden in Rheinland-Pfalz als verletzt ansieht, etwa, wenn man keine oder nicht die gewünschte Antwort erhalten hat. Aber auch, wenn man unsicher ist, wie ein Antrag formuliert sein sollte, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LfDI RLP helfen. Der LfDI RLP kann telefonisch, per E-Mail oder Brief um Unterstützung gebeten werden. Seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen sich eines Anliegens an und setzen sich für Bürgerinnen und Bürger mit der Behörde, von der sie Informationen möchten, in Verbindung.
Die Kontaktdaten lauten:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Hintere Bleiche 34
55116 Mainz
Tel.: (06131) 208 24 49
Fax: (06131) 208 24 97
E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de
Generell gibt es in jedem Bundesland, in dem es ein Informationsfreiheitsgesetz gibt, auch eine Informationsfreiheitsbeauftragte oder einen -beauftragten; ebenso gibt es auf Bundesebene die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit.