Im Rahmen ihrer aktuellen Untersuchung zu Streaming-Diensten hat das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz eine repräsentative Online-Befragung durchgeführt. Ergebnis: Neun von zehn Internetnutzern streamen Musik oder Videos im Internet. Nahezu die Hälfte zahlt für Video-Streaming- und gut ein Viertel für Musik-Streaming-Dienste. Aber: Die Mehrheit der Streaming-Nutzer sorgt sich um den Umgang mit ihren persönlichen Daten.
Viele Internetnutzende geben Geld für Streaming-Angebote aus
Streaming wird immer beliebter: 89 Prozent der Internetnutzenden schauen zumindest gelegentlich Videos oder hören Musik über Streaming-Angebote. Fast die Hälfte von ihnen zahlt für den Abruf von Filmen oder Serien per Streaming-Dienst (47 Prozent). Für Musik-Streaming-Dienste geben 27 Prozent der Internetnutzer Geld aus.
Interessant: Vor allem Jüngere sind bereit, für diese Dienste zu zahlen. Bei den Nutzenden von Video-Inhalten zwischen 14 und 29 Jahren sind es knapp drei Viertel (73 Prozent), unter denen von Musik-Inhalten in dieser Altersgruppe sind es vier von zehn (39 Prozent), die kostenpflichtige Streaming-Dienste nutzen.
Datenschutz auch für Streaming-Nutzer ein Thema
Geht es um ihre persönlichen Daten, so macht sich eine Mehrheit der Streaming-Nutzenden Sorgen, wie die Marktwächter-Expert*innen im Rahmen der Online-Befragung herausfanden. „Die Streaming-Nutzenden sind offenbar mehrheitlich besorgt darum, was mit ihren Daten nach Vertragsende geschieht und dass ihre Daten an Dritte weitergegeben werden könnten“, so Dr. Sebastian Schmidt, Teamleiter Marktwächter Digitale Welt der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „Datenschutz ist also auch beim Streaming ein großes Thema.“
AGB von Streaming-Diensten werden von Nutzern kaum gelesen
Die AGB werden von den Streaming-Nutzenden als unübersichtlich eingeschätzt: 82 Prozent stimmen der Aussage zu, dass die AGB grundsätzlich zu lang sind. Gerade das Lesen von langen AGB auf mobilen Geräten wie dem Smartphone empfindet die Mehrheit als lästiger als auf dem stationären PC (76 Prozent). Ebenso viele geben an, dass sie bei einem professionell auftretenden Unternehmen davon ausgehen, dass die AGB juristisch einwandfrei sind.
Mehr als die Hälfte aller befragten Streaming-Nutzer*innen (52 Prozent) gibt an, die AGB von Streaming-Diensten nur grob zu überfliegen. Weitere 30 Prozent akzeptieren sie ungelesen. Unter den Jüngeren nimmt sogar fast jeder Zweite (45 Prozent) die AGB an, ohne sie zu lesen.
Die Mehrheit der Streaming-Nutzer*innen wünscht sich kompakte AGB
„Wie unsere Befragung zeigt, sehen die Internetnutzer*innen gerade bei den AGB noch Optimierungsbedarf“, so Schmidt. „Lange und unübersichtliche AGB sind schwer zu erfassen. Dies gilt erst recht auf mobilen Geräten, auf denen immer mehr Verbraucher Streaming-Dienste nutzen.“
Eine deutliche Mehrheit der Streaming-Nutzenden (87 Prozent) wünscht sich, dass die AGB die wichtigsten Informationen kompakt zusammenfassen. Den meisten sind Hinweise auf eine automatische Verlängerung von Verträgen und Abos in den AGB wichtig (72 Prozent), ebenso die Regeln für die Vertragsbeendigung (64 Prozent) und die Preisgestaltung (60 Prozent).
Zentrale Informationen in AGB klar hervorheben
„Wichtig ist, dass AGB und andere Informationen von Verbraucher*innen erfasst und verstanden werden können – auch wenn sie im Alltag wenig Zeit haben und keine Juristen sind“, sagt Heike Schulze, Referentin im Team Recht und Handel beim vzbv. Um diesen Verbraucherbedürfnissen nachzukommen, setzt sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für verbindliche Regelungen zur strukturierten und übersichtlichen Präsentation von AGB und Verbraucherinformationen ein. Hierzu schlägt der vzbv die im eCommerce bewährte „Button-Lösung“ als Vorbild vor. Die relevantesten Punkte, z.B. ein Hinweis auf automatische Vertragsverlängerungen, werden den Verbrauchenden in übersichtlicher und knapper Form präsentiert, unmittelbar bevor er auf den „Kostenpflichtig bestellen“-Button klickt. Auch eine einheitliche Strukturierung von AGB wäre hilfreich. „Außerdem sollten Unternehmen darauf verzichten, in AGB das allgemein geltende Gesetzesrecht wiederzugeben. Einen Informationswert haben AGB nur dann, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wird als im Gesetz steht“, ergänzt Schulze.